Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 47

§ 47 – Übergangsvorschriften

(1) Eine vor Inkrafttreten des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1358) erteilte Zulassung zum Vertrieb, zum Überlassen oder zur Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör gilt in dem in § 1 bezeichneten Anwendungsbereich als Zulassung im Sinne des § 5 dieses Gesetzes. (2) Pyrotechnische Gegenstände nach § 5, für die vor dem 1. Oktober 2009 eine Zulassung erteilt wurde, dürfen auch weiterhin, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017 im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt, eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden. Die Kennzeichnung dieser Gegenstände erfolgt nach Maßgabe der bis zum 30. September 2009 geltenden Bestimmungen. (3) Absatz 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung für pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV, für die vor dem 1. Oktober 2009 eine Lagergruppenzuordnung vorgenommen oder bis zum 1. Oktober 2009 bei der Bundesanstalt beantragt wurde, normal normal pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 4, für die vor dem 4. Juli 2013 eine Lagergruppenzuordnung vorgenommen oder bis zum 4. Juli 2013 bei der Bundesanstalt beantragt wurde normal normal normal arabic und für die die Durchführung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung nachgewiesen ist. (4) Abweichend von Absatz 2 behalten Zulassungen von pyrotechnischen Gegenständen für Kraftfahrzeuge ihre Gültigkeit bis zu ihrem Auslaufen, normal normal von pyrotechnischen Gegenständen nach § 5 Absatz 2, die vor dem 1. Oktober 2009 von der Bundesanstalt erteilt wurden, ihre Gültigkeit. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Zulassungen für den Vertrieb und die Verwendung von explosionsgefährlichen Stoffen, die vor dem 25. August 1969 erteilt wurden, gelten als gültig nach dem neuen Sprengstoffgesetz.
  • Pyrotechnische Gegenstände, die vor dem 1. Oktober 2009 zugelassen wurden, dürfen bis zum 3. Juli 2017 weiterhin hergestellt und verwendet werden.
  • Die Kennzeichnung dieser pyrotechnischen Gegenstände erfolgt nach den bis zum 30. September 2009 geltenden Regeln.
  • Für bestimmte pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV, die vor dem 1. Oktober 2009 genehmigt wurden, gelten ähnliche Regelungen wie für die zuvor genannten.
  • Zulassungen für pyrotechnische Gegenstände in Kraftfahrzeugen bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig, auch wenn sie vor dem 1. Oktober 2009 erteilt wurden.