Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 41

§ 41 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, normal normal 1a. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 Stoffe vertreibt, anderen überlässt oder verwendet, normal normal 1b. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 2 oder 3 explosionsgefährliche Stoffe einem anderen überlässt, ohne ihm einen Abdruck des Feststellungsbescheides zu übergeben, normal normal 1c. entgegen § 5 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände auf dem Markt bereitstellt, normal normal 1d. entgegen § 5 Absatz 1a Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände einführt, verbringt, in Verkehr bringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet, normal normal 1e. entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 1 Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände mit der CE-Kennzeichnung versieht, normal normal 1f. entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 2 Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände einer anderen Person überlässt, normal normal entgegen § 5f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 sonstige explosionsgefährliche Stoffe einführt, verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet, normal normal 2a. entgegen § 5f Absatz 2 Satz 1 Sprengzubehör verwendet, normal normal einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung nach a) § 5f Absatz 4 Satz 1 oder 2 oder normal normal b) § 5f Absatz 4 Satz 3, § 10, § 17 Absatz 3, § 32 Absatz 1, 2, 3, 4 oder 5 Satz 1 oder § 33b Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 33b Absatz 4, normal normal normal alpha zuwiderhandelt, normal normal 3a. (weggefallen) normal normal 3b. (weggefallen) normal normal eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 3, § 14, § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, normal normal 4a. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 5 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, normal normal entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe bei den zuständigen Behörden nicht anmeldet oder auf Verlangen nicht vorführt, normal normal 5a. entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 und 2 die Verbringungsgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, normal normal gegen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1 verstößt, normal normal ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 ein Lager errichtet oder wesentlich ändert, normal normal als verantwortliche Person nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a tätig wird, ohne einen Befähigungsschein zu besitzen, normal normal gegen die Vorschrift des § 21 Abs. 2 oder 3 über die Bestellung verantwortlicher Personen verstößt, normal normal explosionsgefährliche Stoffe vertreibt, verbringt oder anderen überlässt, ohne als verantwortliche Person bestellt zu sein (§ 22 Abs. 1 Satz 1), normal normal entgegen § 22 Absatz 1a Satz 2 oder 4 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, normal normal gegen die Vorschrift des § 23 über das Mitführen von Urkunden verstößt, normal normal 12a. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 eine Anleitung oder den Stand der Technik nicht oder nicht richtet anwendet, normal normal (weggefallen) normal normal gegen die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 4 über die Duldung der Nachschau verstößt, normal normal eine für den Umgang oder Verkehr verantwortliche Person weiterbeschäftigt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 33 untersagt worden ist, normal normal einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 25 oder § 29 Nr. 1 Buchstabe b, Nummer 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, normal normal entgegen einer landesrechtlichen Vorschrift über den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, auf den das Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 nicht anzuwenden war, oder entgegen einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Anordnung mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, diese Stoffe erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, wenn die Rechtsvorschrift vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist. normal normal normal arabic (1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in § 40 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begeht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 1b, 4, 6, 11 und 12 sowie 16, soweit sich die Rechtsverordnung auf Auskunfts-, Mitteilungs- oder Anzeigepflichten bezieht, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 und in den Fällen des Absatzes 1a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 Nummer 5a oder Nummer 12 von einem Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und hat auch der Betroffene im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt für Logistik und Mobilität.

Kurz erklärt

  • Ordnungswidrig handelt, wer bestimmte gesetzliche Vorschriften zu explosiven Stoffen nicht beachtet, z.B. keine korrekten Anzeigen erstattet oder gefährliche Stoffe ohne Genehmigung vertreibt.
  • Verstöße können sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden und betreffen verschiedene Aspekte des Umgangs mit explosiven Stoffen.
  • Geldbußen für diese Ordnungswidrigkeiten können bis zu 10.000 Euro oder 50.000 Euro betragen, abhängig von der Schwere des Verstoßes.
  • Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes können ebenfalls bestraft werden, wenn sie gegen die Vorschriften verstoßen.
  • Die zuständige Verwaltungsbehörde für solche Verstöße ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität, wenn weder das Unternehmen noch die betroffene Person im Geltungsbereich ansässig ist.