§ 40 – Strafbarer Umgang und Verkehr sowie strafbare Einfuhr
(1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, normal normal entgegen § 7 Abs. 1 Nr. 2 den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt oder normal normal entgegen § 27 Abs. 1 explosionsgefährliche Stoffe erwirbt oder mit diesen Stoffen umgeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. normal normal normal arabic (2) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe einführt, durchführt oder verbringt oder durch einen anderen einführen, durchführen oder verbringen lässt, ohne seine Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren Erwerb nachgewiesen zu haben, normal normal ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder nach einer wesentlichen Änderung ohne Genehmigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 betreibt, normal normal explosionsgefährliche Stoffe a) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 an Personen vertreibt oder Personen überlässt, die mit diesen Stoffen nicht umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen nicht betreiben dürfen, normal normal b) entgegen § 22 Abs. 1 Satz 3 innerhalb einer Betriebsstätte einer Person, die nicht unter Aufsicht oder nach Weisung einer verantwortlichen Person handelt oder noch nicht 16 Jahre alt ist, oder einer Person unter 18 Jahren ohne Vorliegen der dort bezeichneten Voraussetzungen überlässt, normal normal c) entgegen § 22 Abs. 2 einer anderen als dort bezeichneten Person oder Stelle überlässt, normal normal d) entgegen § 22 Abs. 3 einer Person unter 18 Jahren überlässt oder normal normal e) entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 vertreibt oder anderen überlässt. normal normal normal arabic normal normal normal arabic (3) Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 3 strafbar, wenn eine dort bezeichnete Handlung in Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 konformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen Gegenstand begangen wird. Satz 1 gilt nicht für einen pyrotechnischen Gegenstand nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d.
Kurz erklärt
- Wer ohne Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder diese erwirbt, kann bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erhalten.
- Auch das Einführen oder Lagern von explosionsgefährlichen Stoffen ohne Genehmigung ist strafbar.
- Der Vertrieb von solchen Stoffen an unbefugte Personen oder Minderjährige ist ebenfalls verboten und wird bestraft.
- Wer dabei Leib oder Leben anderer gefährdet, kann bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe erhalten.
- Bei fahrlässigem Handeln kann die Strafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe betragen.