Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 27

§ 27 – Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder normal normal mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will, normal normal normal arabic bedarf der Erlaubnis. (1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig. (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen, normal normal der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist, normal normal inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen. normal normal normal arabic Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend. (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder normal normal nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. normal normal normal arabic (5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. (6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.

Kurz erklärt

  • Der Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen erfordert eine Erlaubnis, außer in bestimmten Fällen.
  • Eine Erlaubnis zum Laden von Patronenhülsen gilt auch für den Erwerb und Besitz der hergestellten Munition.
  • Die Erlaubnis wird in der Regel für fünf Jahre erteilt und kann mit Auflagen versehen werden, um Gefahren zu vermeiden.
  • Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt oder kein Bedürfnis nachweist.
  • Ausnahmen vom Alterserfordernis sind möglich, wenn öffentliche Interessen nicht betroffen sind.