Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. September 1976
§ 26
§ 26 – Anzeigepflicht
(1) Die verantwortlichen Personen haben das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (2) Die verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 haben jeden Unfall, der bei dem Umgang oder bei dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen eintritt, der zuständigen Behörde und dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige entfällt, soweit ein Unfall bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften anzuzeigen ist.
Kurz erklärt
- Verantwortliche Personen müssen das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen sofort melden.
- Unfälle beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sind ebenfalls sofort zu melden.
- Die Meldung muss an die zuständige Behörde und die gesetzliche Unfallversicherung erfolgen.
- Eine Meldung ist nicht erforderlich, wenn der Unfall bereits nach anderen Gesetzen gemeldet werden muss.
- Die Regelung gilt für bestimmte verantwortliche Personen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2.