Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 20

§ 20 – Befähigungsschein

(1) Die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen. Satz 1 ist auf die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzuwenden, wenn sie zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 Buchstabe a sind. (2) Für die Erteilung des Befähigungsscheins gelten § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Befähigungsschein in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen ist. (3) In der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 können auch Vorschriften der dort bezeichneten Art für die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Personen erlassen werden. (4) Für das Erlöschen des Befähigungsscheines gilt § 11 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Verantwortliche Personen müssen einen behördlichen Befähigungsschein besitzen, um ihre Tätigkeit auszuüben.
  • Dies gilt auch für Personen, die mit der Leitung eines Betriebs oder einer Zweigniederlassung betraut sind.
  • Der Befähigungsschein wird in der Regel für fünf Jahre erteilt.
  • Es können zusätzliche Vorschriften für die genannten Personen erlassen werden.
  • Der Befähigungsschein erlischt unter bestimmten Bedingungen, die in § 11 geregelt sind.