§ 19 – Verantwortliche Personen
(1) Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnitte IV, V und VI sind der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, im Falle des § 8 Abs. 3 die mit der Gesamtleitung der genannten Tätigkeiten beauftragte Person, normal normal die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, normal normal Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind, normal normal in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, neben den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen a) die zur Beaufsichtigung aller Personen, die explosionsgefährliche Stoffe in Empfang nehmen, überlassen, aufbewahren, verbringen oder verwenden, bestellten Personen, normal normal b) die zum Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellten Personen, normal normal c) die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der Empfangnahme, dem Überlassen, dem Transport, dem Aufbewahren und dem Verwenden ausübenden Personen. normal normal normal arabic normal normal normal arabic (2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebsstätte ist ferner die Person verantwortlich, die die tatsächliche Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe ausübt.
Kurz erklärt
- Verantwortliche Personen sind der Erlaubnisinhaber oder der Betriebsinhaber, die mit explosionsgefährlichen Stoffen arbeiten.
- Dazu gehören auch Personen, die mit der Leitung oder Aufsicht von Tätigkeiten im Umgang mit diesen Stoffen betraut sind.
- Verantwortliche sind auch Lagerverwalter und Sprengberechtigte, die mit der Handhabung von explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt sind.
- Bei der Überwachung von Personen, die mit diesen Stoffen arbeiten, sind ebenfalls bestimmte Personen verantwortlich.
- Außerhalb der Betriebsstätte ist die Person verantwortlich, die die Kontrolle über die explosionsgefährlichen Stoffe hat.