Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 13

§ 13 – Befreiung von der Erlaubnispflicht

(1) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 bedarf nicht, wer den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt, soweit hierfür eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz erforderlich ist. (2) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bedarf nicht, wer explosionsgefährliche Stoffe in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt, ausführt oder verbringt oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchführt und keinen Wohnsitz, ständigen Aufenthaltsort oder keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, sofern eine Person diese Stoffe begleitet, die einen Befähigungsschein nach § 20 besitzt oder die der Bund oder ein Land mit der Begleitung schriftlich beauftragt hat. (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, von dem Erfordernis einer Begleitung der Stoffe nach Absatz 2 abzusehen, wenn die Person einen Wohnsitz, einen ständigen Aufenthaltsort oder eine Niederlassung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hat und dort Vorschriften über die besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung dieser Stoffe bestehen, die diesem Gesetz vergleichbar sind, und normal normal die die Stoffe begleitende Person nach den in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften zum Verbringen befugt ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 ist nicht nötig, wenn der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen bereits durch das Waffengesetz geregelt ist.
  • Personen, die explosionsgefährliche Stoffe einführen, ausführen oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes transportieren, benötigen keine Erlaubnis, wenn sie nicht dort wohnen oder ansässig sind.
  • Diese Personen müssen von jemandem begleitet werden, der einen Befähigungsschein nach § 20 hat oder schriftlich beauftragt wurde.
  • Das Bundesministerium kann durch eine Rechtsverordnung auf die Begleitpflicht verzichten, wenn die begleitende Person außerhalb des Geltungsbereichs wohnt und dort vergleichbare Sicherheitsvorschriften bestehen.
  • Die begleitende Person muss nach den geltenden Vorschriften zum Transport der Stoffe befugt sein.