§ 12 – Fortführung des Betriebs
(1) Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen der Ehegatte, die Ehegattin, der Lebenspartner, die Lebenspartnerin oder der minderjährige Erbe den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen auf Grund der bisherigen Erlaubnis fortsetzen. Das Gleiche gilt bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall für den Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker. Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, ob sie den Betrieb fortsetzen wollen. (2) Die Fortsetzung des Betriebes ist zu untersagen, wenn bei der mit der Leitung des Betriebes beauftragten Person Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen. Die Fortsetzung kann untersagt werden, wenn bei dieser Person Versagungsgründe nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 vorliegen.
Kurz erklärt
- Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers dürfen bestimmte Angehörige den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen fortsetzen.
- Dazu gehören Ehepartner, Lebenspartner und minderjährige Erben.
- Diese Regelung gilt auch für Nachlassverwalter bis zu zehn Jahre nach dem Erbfall.
- Die betroffenen Personen müssen der zuständigen Behörde mitteilen, ob sie den Betrieb fortsetzen wollen.
- Der Betrieb kann untersagt werden, wenn die verantwortliche Person bestimmte Versagungsgründe hat.