Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
13. September 1976
§ 8c
§ 8c – Pflichten des Gutachters
(1) Zwischen dem Gutachter und der betroffenen Person darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben oder im Zeitpunkt des Gutachtens bestehen. Der Gutachter hat dies in dem Gutachten zu bestätigen. Der Gutachter hat sich über die betroffene Person einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Er darf in dem in Satz 1 genannten Zeitraum behandelnde Haus- oder Fachärzte konsultieren. (2) Das Gutachten muss das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 bestätigen und darüber Auskunft geben, ob die Person persönlich geeignet ist, mit explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen.
Kurz erklärt
- Der Gutachter darf in den letzten fünf Jahren keine Behandlung der betroffenen Person gehabt haben.
- Der Gutachter muss dies in seinem Gutachten bestätigen.
- Er muss sich persönlich einen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen.
- Der Gutachter kann behandelnde Haus- oder Fachärzte aus dem genannten Zeitraum konsultieren.
- Das Gutachten muss die Eignung der Person im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen bewerten.