Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 8

§ 8 – Versagung der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, normal normal eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen a) die erforderliche Fachkunde nicht nachweist oder normal normal b) die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder normal normal c) das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat. normal normal normal arabic Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, die den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht selbst leiten, nicht anzuwenden. normal normal normal arabic (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder normal normal der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat. normal normal normal arabic (3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt, so darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr. 1 in Bezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder Zuverlässigkeit dieser Person versagt werden. (4) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen. Ist innerhalb von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und soweit das Ergebnis dieser Prüfung die Feststellung ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der zugrunde gelegten Überprüfung sind aktenkundig zu machen.

Kurz erklärt

  • Die Erlaubnis kann verweigert werden, wenn der Antragsteller oder verantwortliche Personen nicht zuverlässig sind oder bestimmte Anforderungen nicht erfüllen.
  • Dazu gehört, dass die erforderliche Fachkunde, persönliche Eignung oder das Mindestalter von 21 Jahren nicht nachgewiesen werden.
  • Ausländische Antragsteller oder solche ohne Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes können ebenfalls die Erlaubnis verweigert bekommen.
  • Bei juristischen Personen kann die Erlaubnis nur wegen der mangelnden Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Person versagt werden.
  • Die Behörde überprüft die Zuverlässigkeit der Erlaubnisinhaber regelmäßig, mindestens alle fünf Jahre.