§ 1b – Ausnahmen für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr, für die Durchfuhr und für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, mit Seeschiffen und mit Luftfahrzeugen, jedoch mit Ausnahme des § 22 Absatz 2 und § 24 Absatz 2 Nummer 4, normal normal den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben, jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16a, 19 bis 24 Absatz 1 hinsichtlich der Gebrauchsanleitung, soweit bergrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, der §§ 33 und 33b sowie der §§ 34 bis 39a, normal normal Munition im Sinne des Waffengesetzes und des Beschussgesetzes sowie für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedoch a) für den Erwerb und Besitz selbst geladener oder wiedergeladener Munition auf Grund einer Erlaubnis nach diesem Gesetz, normal normal b) für das Bearbeiten und Vernichten von Munition einschließlich sprengkräftiger Kriegswaffen im Sinne des Waffengesetzes, des Beschussgesetzes und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie für das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition, normal normal c) für das Aufbewahren von pyrotechnischer Munition und von zur Delaborierung oder Vernichtung ausgesonderter sprengkräftiger Kriegswaffen, normal normal d) für den Erwerb, den Besitz, das Überlassen, das Verbringen, das Bearbeiten, das Vernichten, das Aufsuchen, das Freilegen, das Bergen und das Aufbewahren sowie den innerbetrieblichen Transport von Fundmunition, normal normal e) für den Erwerb, den Besitz, das Bearbeiten, das Vernichten, das Aufsuchen, das Freilegen, das Bergen und das Aufbewahren, die Einfuhr, die Durchfuhr und das Verbringen sowie den innerbetrieblichen Transport von Munition, die nicht den Bestimmungen des Waffengesetzes oder des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegt. normal normal normal alpha normal normal normal arabic (2) Dieses Gesetz gilt, soweit die nachfolgenden Tätigkeiten zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlich sind, nicht für den Umgang mit sowie den Erwerb und das Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen durch Hochschulen und Fachhochschulen a) bis zu einer Gesamtmenge von 100 Gramm, normal normal b) bis zu einer Gesamtmenge von 3 Kilogramm, sofern die explosionsgefährlichen Stoffe Forschungszwecken dienen, normal normal normal alpha normal normal das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb, das Überlassen und das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen bis zu einer Gesamtmenge von 100 Gramm durch allgemein- oder berufsbildende Schulen. normal normal normal arabic (3) Dieses Gesetz gilt nicht für den Erwerb, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, das Verbringen, das Überlassen, die Einfuhr und die Durchfuhr, wobei jeweils das Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach § 5 Absatz 1 ausgenommen sind, von a) Schallmessvorrichtungen zur Bestimmung der Wassertiefe mit einem Knallsatz von nicht mehr als 2 Gramm, wenn diese Gegenstände vom Schiffsführer oder von einer von ihm schriftlich beauftragten Person erworben oder verwendet werden, normal normal b) Schnellauslösevorrichtungen mit nicht mehr als 2 Gramm explosionsgefährlichen Stoffen, wenn diese Vorrichtungen gegen ein unbefugtes Öffnen gesichert sind sowie druckfest und splittersicher sind und von dem Leiter eines Betriebes oder einer von ihm schriftlich beauftragten Person erworben oder verwendet werden, wobei Auslöser für Gasgeneratoren nicht als Schnellauslösevorrichtungen gelten, normal normal c) Anzünder für Verbrennungskraftmaschinen, normal normal normal alpha normal normal den Verkehr mit sowie die Einfuhr, die Durchfuhr, das Verbringen, das Aufbewahren, das Verwenden und das Vernichten, wobei jeweils das Inverkehrbringen und der Konformitätsnachweis nach § 5 Absatz 1 ausgenommen sind, von a) Anzündpillen und Anzündlamellen, normal normal b) Anzündhütchen mit einem Anzündsatz von nicht mehr als 0,2 Gramm, normal normal normal alpha normal normal den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, die an Sicherheitszündhölzern und Überallzündhölzern verarbeitet sind, sowie für die Einfuhr der an derartigen Anzündern verarbeiteten explosionsgefährlichen Stoffe, normal normal den Umgang, wobei das Bearbeiten, das Verarbeiten, das Wiedergewinnen und das Vernichten ausgenommen sind, und den Verkehr mit sowie die Einfuhr von a) Fertigerzeugnissen, die aus Zellhorn hergestellt sind oder in denen Zellhorn verarbeitet ist, und die mit Membranfiltern aus Cellulosenitraten versehen sind, und normal normal b) Kine- und Röntgenfilmen auf Cellulosenitratbasis mit photographischer Schicht mit der Maßgabe, dass deren Aufbewahrung im Zusammenhang mit der Wiedergewinnung von der Anwendung dieses Gesetzes nicht ausgenommen ist, normal normal normal alpha normal normal das Herstellen, das Bearbeiten, das Verarbeiten oder das Vernichten explosionsgefährlicher Zwischenerzeugnisse, normal normal das Verwenden explosionsgefährlicher Hilfsstoffe, die keine Explosivstoffe sind, und normal normal den Transport, das Überlassen und die Empfangnahme explosionsgefährlicher Zwischenerzeugnisse und explosionsgefährlicher Hilfsstoffe, die keine Explosivstoffe sind, innerhalb der Betriebsstätte, soweit die Zwischenerzeugnisse und Hilfsstoffe in einer oder mehreren nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen in einer Betriebsstätte zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen verarbeitet werden. normal normal normal arabic (4) Dieses Gesetz berührt nicht Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter aus Gründen der Sicherheit erlassen sind, normal normal auf örtlichen Besonderheiten beruhende Vorschriften über den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und über deren Beförderung in Seehäfen und auf Flughäfen, normal normal Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von oder dem Umgang mit Gefahrstoffen erlassen sind, normal normal Rechtsvorschriften, die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen erlassen worden sind oder deren Entstehen vorbeugen sollen, normal normal Rechtsvorschriften über die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Dieses Gesetz regelt nicht die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen im Schienenverkehr, mit Seeschiffen und Luftfahrzeugen, mit bestimmten Ausnahmen.
- Hochschulen und Fachhochschulen dürfen bis zu 100 Gramm explosionsgefährlicher Stoffe erwerben und verwenden, sowie bis zu 3 Kilogramm für Forschungszwecke.
- Bestimmte kleine explosive Geräte und Materialien sind von den Regelungen des Gesetzes ausgenommen, wenn sie unter bestimmten Bedingungen verwendet werden.
- Das Gesetz betrifft nicht den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen, die in bestimmten Fertigerzeugnissen oder Hilfsstoffen verarbeitet sind, solange diese nicht explosionsgefährlich sind.
- Es bleiben andere Sicherheitsvorschriften und Umweltgesetze unberührt, die den Umgang mit gefährlichen Gütern und Stoffen betreffen.