Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 1

§ 1 – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang und den Verkehr mit sowie die Einfuhr und die Durchfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen und normal normal Sprengzubehör. normal normal normal arabic (2) Explosionsgefährliche Stoffe werden nach ihrem Verwendungszweck unterteilt in Explosivstoffe (§ 3 Absatz 1 Nummer 2), normal normal pyrotechnische Gegenstände (§ 3 Absatz 1 Nummer 3) und normal normal sonstige explosionsgefährliche Stoffe (§ 3 Absatz 1 Nummer 9). normal normal normal arabic (3) Mit Ausnahme des § 2 gilt dieses Gesetz auch für explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich sind, jedoch für Sprengarbeiten bestimmt sind, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt ist. (4) Für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 2 Absatz 3 gelten bei den in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur Stoffgruppe A alle Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme derer, die sich ausschließlich auf Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände oder Sprengzubehör beziehen, normal normal bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur Stoffgruppe B die §§ 5f, 6, 14, 17 bis 25 sowie § 26 Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die §§ 34 bis 39, normal normal bei Zuordnung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe zur Stoffgruppe C § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4, die §§ 17 bis 19, 24, 25 sowie § 26 Absatz 2, die §§ 30 bis 32, § 33 Absatz 3, § 33b sowie die §§ 34 und 36 bis 39. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Gesetz regelt den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör.
  • Explosionsgefährliche Stoffe werden in verschiedene Kategorien unterteilt: Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und sonstige explosionsgefährliche Stoffe.
  • Das Gesetz gilt auch für explosionsfähige Stoffe, die nicht als explosionsgefährlich gelten, aber für Sprengarbeiten verwendet werden.
  • Für sonstige explosionsgefährliche Stoffe gelten unterschiedliche Vorschriften, abhängig von ihrer Zuordnung zu bestimmten Stoffgruppen (A, B, C).
  • Bestimmte Paragraphen des Gesetzes sind nur für spezifische Kategorien von explosionsgefährlichen Stoffen relevant.