Art 2 – sozsichrheinschiff_bkvwvbgg
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Artikel 90 der Verwaltungsvereinbarung Vorschriften zu erlassen und in Kraft zu setzen über die Änderung der Zuständigkeit und Benennung der in den Anhängen 2, 3, 4 und 6 der Verwaltungsvereinbarung bezeichneten Versicherungsträger und anderen Stellen; normal normal Weitergeltung und Ergänzung der im Anhang 5 Teil I der Verwaltungsvereinbarung aufzuführenden, für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischen- und überstaatlichen Bestimmungen; normal normal Änderung und Ergänzung der im Anhang 5 Teil II der Verwaltungsvereinbarung aufgeführten Zahlungsvorschriften; normal normal Änderung des Anhangs 7 der Verwaltungsvereinbarung über die Bezugszeiträume der Familienbeihilfen im Falle eines Wohnortwechsels der Berechtigten. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Vorschriften erlassen, um Artikel 90 der Verwaltungsvereinbarung umzusetzen.
- Diese Vorschriften benötigen die Zustimmung des Bundesrates.
- Es geht um Änderungen der Zuständigkeiten und Benennungen von Versicherungsträgern und anderen Stellen.
- Es werden verbindliche zwischen- und überstaatliche Bestimmungen für Deutschland geregelt.
- Zudem können Zahlungsvorschriften und Bezugszeiträume für Familienbeihilfen bei Wohnortwechseln geändert werden.