Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. September 2017
Anlage 88

Anlage 88 – (zu § 38)Tarifvertrag über die Qualifizierung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der forstwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen und über Maßnahmen zur Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- oder Teilzeitarbeitsplätze in der Forstwirtschaft vom 1. Januar 2002

Kurz erklärt

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