Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 105

§ 105 – Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 104 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 bezeichnete Handlung begeht und dadurch leichtfertig ein Kind oder einen Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder normal eine in § 104 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt. normal arabic

Kurz erklärt

  • Wer bestimmte Handlungen begeht, die in § 104 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 aufgeführt sind, kann bestraft werden.
  • Die Strafe kann bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe betragen.
  • Diese Handlungen müssen ein Kind oder einen Jugendlichen in seiner Entwicklung schwer gefährden.
  • Es wird auch bestraft, wenn jemand diese Handlungen wiederholt.
  • Die Gefährdung kann körperlicher, geistiger oder sittlicher Natur sein.