§ 70 – Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts
(1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Jugendamts wahrgenommen. (2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses geführt. (3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung werden von dem Leiter der Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses geführt.
Kurz erklärt
- Die Aufgaben des Jugendamts werden vom Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamts übernommen.
- Der Leiter der Verwaltung führt die laufenden Geschäfte der öffentlichen Jugendhilfe.
- Dies geschieht im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses.
- Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch den Landesjugendhilfeausschuss und die Verwaltung des Landesjugendamts wahrgenommen.
- Der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamts führt ebenfalls die laufenden Geschäfte im Rahmen der Satzung und Beschlüsse des Landesjugendhilfeausschusses.