Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juni 1990
§ 35
§ 35 – Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
Kurz erklärt
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung richtet sich an Jugendliche mit hohem Unterstützungsbedarf.
- Ziel ist die soziale Integration und Förderung einer eigenverantwortlichen Lebensführung.
- Die Unterstützung ist in der Regel langfristig angelegt.
- Die Hilfe wird an die individuellen Bedürfnisse des Jugendlichen angepasst.
- Sie soll eine intensive Begleitung bieten.