§ 17 – Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
(1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen, ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen, normal Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen, normal im Fall der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen. normal arabic (2) Im Fall der Trennung und Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung zu unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage für einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung im familiengerichtlichen Verfahren dienen. (3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, sowie Namen und Anschriften der beteiligte Eheleute und Kinder dem Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unterrichtet.
Kurz erklärt
- Mütter und Väter haben Anspruch auf Beratung zur Partnerschaft im Rahmen der Jugendhilfe, wenn sie für ein Kind oder Jugendlichen sorgen.
- Die Beratung soll helfen, ein harmonisches Familienleben zu fördern und Konflikte sowie Krisen zu bewältigen.
- Bei Trennung oder Scheidung sollen Eltern unterstützt werden, einvernehmliche Lösungen für die elterliche Verantwortung zu entwickeln.
- Das Konzept zur elterlichen Sorge kann als Grundlage für Vergleiche oder gerichtliche Entscheidungen dienen.
- Gerichte informieren das Jugendamt über Scheidungssachen mit minderjährigen Kindern, damit Eltern über Hilfsangebote informiert werden.