Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juni 1990
§ 13a
§ 13a – Schulsozialarbeit
Schulsozialarbeit umfasst sozialpädagogische Angebote nach diesem Abschnitt, die jungen Menschen am Ort Schule zur Verfügung gestellt werden. Die Träger der Schulsozialarbeit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammen. Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben der Schulsozialarbeit wird durch Landesrecht geregelt. Dabei kann durch Landesrecht auch bestimmt werden, dass Aufgaben der Schulsozialarbeit durch andere Stellen nach anderen Rechtsvorschriften erbracht werden.
Kurz erklärt
- Schulsozialarbeit bietet sozialpädagogische Unterstützung für junge Menschen in Schulen.
- Die Träger der Schulsozialarbeit arbeiten eng mit den Schulen zusammen.
- Die genauen Inhalte und Aufgaben der Schulsozialarbeit werden durch Landesrecht festgelegt.
- Landesrecht kann auch festlegen, dass andere Stellen diese Aufgaben übernehmen können.
- Schulsozialarbeit zielt darauf ab, die sozialen und emotionalen Bedürfnisse von Schülern zu unterstützen.