Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 221

§ 221 – Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung

(1) (weggefallen) (2) § 80a ist nur auf Versicherungsfälle anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2007 eingetreten sind. (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) (5) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • § 80a gilt nur für Versicherungsfälle.
  • Diese Versicherungsfälle müssen nach dem 31. Dezember 2007 eingetreten sein.
  • Bestimmte Absätze sind weggefallen.
  • Es gibt keine weiteren relevanten Informationen in diesem Abschnitt.
  • Der Abschnitt ist sehr kurz und enthält nur wenige relevante Punkte.