Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 220

§ 220 – Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften

(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) (4) Die §§ 176 bis 181 gelten für die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation mit der Maßgabe, dass für den Zuständigkeitsbereich nach § 121 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 bei der Ermittlung der gemeinsamen Tragung der Rentenlasten die zugrunde zu legenden Rechengrößen für das Ausgleichsjahr 2016 in Höhe von 15 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2017 in Höhe von 30 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2018 in Höhe von 45 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2019 in Höhe von 60 Prozent, für das Ausgleichsjahr 2020 in Höhe von 75 Prozent und für das Ausgleichsjahr 2021 in Höhe von 90 Prozent anzusetzen sind, normal normal bis zum Jahr 2021 als Latenzfaktor nach § 177 Absatz 7 der für das jeweilige Ausgleichsjahr für den Bereich der in § 121 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Unternehmensarten zu berechnende Wert anzuwenden ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die §§ 176 bis 181 gelten für die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
  • Für bestimmte Zuständigkeitsbereiche werden spezifische Rechengrößen für die Rentenlasten ermittelt.
  • Die Rechengrößen steigen von 15 Prozent im Jahr 2016 auf 90 Prozent im Jahr 2021.
  • Diese Werte gelten für die Berechnung der gemeinsamen Tragung der Rentenlasten.
  • Ein Latenzfaktor wird für die Berechnung der Unternehmensarten nach § 121 Absatz 2 angewendet.