Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1996
§ 218f
§ 218f – Evaluation
Die Verbände der Unfallversicherungsträger haben bis zum 31. Dezember 2026 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen gemeinsamen Bericht über die Umsetzung sowie die Wirkungen und die Ergebnisse der mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 1. Juli 2020 eingeführten Maßnahmen zum Wegfall des Unterlassungszwangs, zur Stärkung der Individualprävention sowie zur gesetzlichen Verankerung von Beweiserleichterungen und zur erhöhten Transparenz in der Berufskrankheitenforschung vorzulegen.
Kurz erklärt
- Die Unfallversicherungsträger müssen bis zum 31. Dezember 2026 einen Bericht an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorlegen.
- Der Bericht behandelt die Umsetzung und Wirkungen von Maßnahmen, die am 1. Juli 2020 eingeführt wurden.
- Diese Maßnahmen betreffen den Wegfall des Unterlassungszwangs und die Stärkung der Individualprävention.
- Es werden auch Beweiserleichterungen und erhöhte Transparenz in der Berufskrankheitenforschung thematisiert.
- Der Bericht ist eine gemeinsame Anstrengung der Verbände der Unfallversicherungsträger.