§ 218a – Leistungen an Hinterbliebene
(1) Ist der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben oder wurde die Ehe vor diesem Tag geschlossen und ist mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren, gelten die Vorschriften über Renten an Witwen oder Witwer und Abfindungen mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf eine Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate besteht, normal normal auf eine Abfindung nach § 80 Abs. 1 eine Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 nicht angerechnet wird. normal normal normal arabic (2) Ist der Ehegatte vor dem 1. Januar 2012 verstorben, gelten die Vorschriften über Renten an Witwen oder Witwer mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf eine Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b ab Vollendung des 45. Lebensjahres besteht. Ist der Ehegatte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben, gilt für die Altersgrenze des § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b der § 242a Abs. 5 des Sechsten Buches entsprechend.
Kurz erklärt
- Wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Datum geschlossen wurde und mindestens einer der Ehegatten vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, gibt es besondere Regelungen für Witwen- und Witwerrenten.
- Der Anspruch auf eine Rente nach bestimmten Vorschriften besteht ohne zeitliche Begrenzung auf 24 Monate.
- Bei bestimmten Abfindungen wird eine Rente nicht angerechnet.
- Wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist, gilt ein Anspruch auf Rente ab dem 45. Lebensjahr.
- Für Ehegatten, die nach dem 31. Dezember 2011 verstorben sind, gelten andere Altersgrenzen gemäß einer speziellen Regelung.