§ 217 – Bestandsschutz
(1) Ist eine Geldleistung, die aufgrund des bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechts festgestellt worden ist oder hätte festgestellt werden müssen, höher, als sie nach diesem Buch sein würde, wird dem Berechtigten die höhere Leistung gezahlt. Satz 1 gilt entsprechend für die Dauer einer Geldleistung. Bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen sind dabei auch die bisher gezahlten Zulagen an Schwerverletzte zu berücksichtigen. (2) Die §§ 590 bis 593, 598 und 600 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 602 und 614 der Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezember 1985 geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, wenn der Tod des Versicherten vor dem 1. Januar 1986 eingetreten ist. § 80 Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn der Tod des Versicherten vor dem 1. Januar 1986 eingetreten ist und die neue Ehe nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wird. Bei der Anwendung des § 65 Abs. 3 und des § 80 Abs. 3 gilt § 617 Abs. 2 und 6 der Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. (3) (weggefallen) (4) Artikel 1 § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 des Einundzwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1089) sind für die Anpassung der dort genannten Geldleistungen nach § 95 weiter anzuwenden.
Kurz erklärt
- Höhere Geldleistungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes festgelegt wurden, werden weiterhin gezahlt, wenn sie über den neuen Beträgen liegen.
- Dies gilt auch für die Dauer von Geldleistungen und für mitarbeitende Familienangehörige von Schwerverletzten.
- Bestimmte Paragraphen der Reichsversicherungsordnung bleiben anwendbar, wenn der Tod des Versicherten vor dem 1. Januar 1986 eingetreten ist.
- Neue Ehen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen werden, unterliegen ebenfalls bestimmten Regelungen, wenn der Versicherte vor 1986 verstorben ist.
- Bestimmungen des Einundzwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes bleiben für die Anpassung von Geldleistungen weiterhin gültig.