Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 207

§ 207 – Verarbeitung von Daten zur Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren

(1) Die Unfallversicherungsträger und ihre Verbände dürfen Daten zu Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, normal normal Betriebs- und Expositionsdaten zur Gefährdungsanalyse normal normal normal arabic erheben, speichern, verändern, löschen, nutzen und untereinander übermitteln, soweit dies zur Verhütung von Versicherungsfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erforderlich ist. (2) Daten nach Absatz 1 dürfen an die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und an die für den Vollzug des Chemikaliengesetzes sowie des Rechts der Bio- und Gentechnologie zuständigen Behörden übermittelt werden. (3) Daten nach Absatz 1 dürfen nicht an Stellen oder Personen außerhalb der Unfallversicherungsträger und ihrer Verbände sowie der zuständigen Landesbehörden übermittelt werden, wenn der Unternehmer begründet nachweist, daß ihre Verbreitung ihm betrieblich oder geschäftlich schaden könnte, und die Daten auf Antrag des Unternehmers als vertraulich gekennzeichnet sind.

Kurz erklärt

  • Unfallversicherungsträger dürfen Daten zu Stoffen und Gefahren für die Gesundheit erheben und nutzen, um Versicherungsfälle zu verhindern.
  • Diese Daten können an zuständige Landesbehörden für Arbeitsschutz und Chemikalienrecht weitergegeben werden.
  • Eine Weitergabe an andere Stellen oder Personen ist nur möglich, wenn der Unternehmer nachweist, dass dies ihm schadet.
  • Unternehmer können die Daten als vertraulich kennzeichnen, um ihre Verbreitung zu verhindern.
  • Die Nutzung der Daten dient dem Schutz der Arbeitnehmer und der Vermeidung von Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz.