§ 201 – Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärzte und Psychotherapeuten
(1) Ärzte und Zahnärzte sowie Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die nach einem Versicherungsfall an einer Heilbehandlung nach § 34 beteiligt sind, erheben, speichern und übermitteln an die Unfallversicherungsträger Daten über die Behandlung und den Zustand des Versicherten sowie andere personenbezogene Daten, soweit dies für Zwecke der Heilbehandlung und die Erbringung sonstiger Leistungen einschließlich Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und Abrechnung der Leistungen erforderlich ist. Ferner erheben, speichern und übermitteln sie die Daten, die für ihre Entscheidung, eine Heilbehandlung nach § 34 durchzuführen, maßgeblich waren. Für die Unterrichtung des Versicherten aufgrund seines Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 über die von den Ärzten und den Psychotherapeuten übermittelten Angaben zu seinen gesundheitlichen Verhältnissen gilt § 25 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. (2) Soweit die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen und die Krankenkassen Daten nach Absatz 1 zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, dürfen die Daten auch an sie übermittelt werden.
Kurz erklärt
- Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten müssen Daten über die Behandlung und den Zustand von Versicherten sammeln und an Unfallversicherungsträger übermitteln.
- Diese Daten sind notwendig für die Heilbehandlung, die Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und die Abrechnung.
- Auch die Gründe für die Entscheidung zur Durchführung einer Heilbehandlung müssen dokumentiert und übermittelt werden.
- Versicherten steht ein Auskunftsrecht über ihre Gesundheitsdaten zu, das gemäß bestimmten Vorschriften geregelt ist.
- Daten dürfen auch an medizinische Arbeitsschutzstellen und Krankenkassen übermittelt werden, wenn diese sie für ihre Aufgaben benötigen.