Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 197

§ 197 – Übermittlungspflicht weiterer Behörden

(1) Die Gemeinden übermitteln abweichend von § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Beitragserhebung auf Anforderung Daten über Eigentums- und Besitzverhältnisse an Flächen an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, soweit die Ermittlungen von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nur mit wesentlich größerem Aufwand vorgenommen werden können als von den Gemeinden. (2) Die Finanzbehörden übermitteln in einem automatisierten Verfahren jährlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die maschinell vorhandenen Feststellungen zu der nutzungsartbezogenen Vergleichszahl einschließlich Einzelflächen mit Flurstückkennzeichen, normal normal den Vergleichswerten sonstiger Nutzung, normal normal den Zu- und Abschlägen an den Vergleichswerten, normal normal dem Bestand an Vieheinheiten, normal normal den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe, normal normal dem Ersatzwirtschaftswert oder zu den bei dessen Ermittlung anfallenden Berechnungsgrundlagen sowie normal normal den Ertragswerten für Abbauland und Geringstland. normal normal normal arabic Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die landwirtschaftliche Krankenkasse und die landwirtschaftliche Alterskasse dürfen diese Daten nur zur Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragserhebung oder zur Überprüfung von Rentenansprüchen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte nutzen. Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 2 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere über das Verfahren der automatisierten Datenübermittlung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist ausgeschlossen. (4) Die Flurbereinigungsverwaltung und die Vermessungsverwaltung übermitteln der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und den Finanzbehörden durch ein automatisiertes Abrufverfahren die jeweils bei ihnen maschinell vorhandenen Betriebs-, Flächen-, Nutzungs-, Produktions- und Tierdaten sowie die sonstigen hierzu gespeicherten Angaben. Die übermittelten Daten dürfen durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, landwirtschaftliche Krankenkasse und landwirtschaftliche Alterskasse nur zur Feststellung der Versicherungspflicht, der Beitragserhebung oder zur Überprüfung von Rentenansprüchen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und durch die Finanzbehörden zur Feststellung der Steuerpflicht oder zur Steuererhebung genutzt werden. Sind übermittelte Daten für die Überprüfung nach Satz 2 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung, für die Veterinärverwaltung sowie sonstige nach Landesrecht zuständige Stellen, soweit diese Aufgaben wahrnehmen, die denen der Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung oder der Veterinärverwaltung entsprechen.

Kurz erklärt

  • Gemeinden übermitteln auf Anfrage Daten zu Eigentums- und Besitzverhältnissen an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, wenn dies einfacher ist als für die Berufsgenossenschaft selbst.
  • Finanzbehörden senden jährlich automatisiert Daten zu verschiedenen landwirtschaftlichen Kennzahlen an die Berufsgenossenschaft.
  • Die Daten dürfen nur zur Feststellung der Versicherungspflicht, Beitragserhebung oder Überprüfung von Rentenansprüchen verwendet werden und müssen gelöscht werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden.
  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann das Verfahren zur automatisierten Datenübermittlung regeln, jedoch ist ein automatisiertes Abrufverfahren ausgeschlossen.
  • Auch andere Behörden wie die Flurbereinigungs- und Vermessungsverwaltung übermitteln relevante Daten, die nur für spezifische gesetzliche Zwecke genutzt werden dürfen.