Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 196

§ 196 – Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und -registerbehörden

Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie teilt jede Vermessung eines Seeschiffs, die für die Führung von Schiffsregistern und des Internationalen Seeschiffahrtsregisters zuständigen Gerichte und Behörden teilen den Eingang jedes Antrags auf Eintragung eines Seeschiffs sowie jede Eintragung eines Seeschiffs der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unverzüglich mit. Entsprechendes gilt für alle Veränderungen und Löschungen im Schiffsregister. Bei Fahrzeugen, die nicht in das Schiffsregister eingetragen werden, haben die Verwaltungsbehörden und die Fischereiämter, die den Seeschiffen Unterscheidungssignale erteilen, die gleichen Pflichten.

Kurz erklärt

  • Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie informiert zuständige Gerichte und Behörden über jede Vermessung von Seeschiffen.
  • Es wird jede Eintragung eines Seeschiffs sowie der Eingang von Anträgen zur Eintragung mitgeteilt.
  • Änderungen und Löschungen im Schiffsregister müssen ebenfalls unverzüglich gemeldet werden.
  • Für nicht eingetragene Fahrzeuge haben Verwaltungsbehörden und Fischereiämter ähnliche Informationspflichten.
  • Diese Behörden müssen auch Unterscheidungssignale für Seeschiffe erteilen.