Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1996
§ 176
§ 176 – Grundsatz
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften tragen ihre Rentenlasten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gemeinsam.
Kurz erklärt
- Die gewerblichen Berufsgenossenschaften teilen sich die Rentenlasten.
- Es gibt spezifische Vorschriften, die diese Regelung festlegen.
- Die Zusammenarbeit erfolgt auf gemeinschaftlicher Basis.
- Die Regelung betrifft die finanziellen Verpflichtungen der Berufsgenossenschaften.
- Ziel ist eine faire Verteilung der Rentenlasten.