Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 176

§ 176 – Grundsatz

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften tragen ihre Rentenlasten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gemeinsam.

Kurz erklärt

  • Die gewerblichen Berufsgenossenschaften teilen sich die Rentenlasten.
  • Es gibt spezifische Vorschriften, die diese Regelung festlegen.
  • Die Zusammenarbeit erfolgt auf gemeinschaftlicher Basis.
  • Die Regelung betrifft die finanziellen Verpflichtungen der Berufsgenossenschaften.
  • Ziel ist eine faire Verteilung der Rentenlasten.