§ 173 – Zusammenlegung und Teilung der Last
(1) Die gewerblichen Berufsgenossenschaften können vereinbaren, ihre Entschädigungslast ganz oder zum Teil gemeinsam zu tragen. Dabei wird vereinbart, wie die gemeinsame Last auf die beteiligten Berufsgenossenschaften zu verteilen ist. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Vertreterversammlungen und der Genehmigung der Aufsichtsbehörden der beteiligten Berufsgenossenschaften. Sie darf nur mit dem Beginn eines Kalenderjahres wirksam werden. (2) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande und erscheint es zur Abwendung der Gefährdung der Leistungsfähigkeit einer Berufsgenossenschaft erforderlich, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Berufsgenossenschaften ihre Entschädigungslast für ein Kalenderjahr ganz oder zum Teil gemeinsam tragen oder eine vorübergehend nicht leistungsfähige Berufsgenossenschaft unterstützen, und das Nähere über die Verteilung der Last und die Höhe der Unterstützung regeln. (3) Der Anteil der Berufsgenossenschaft an der gemeinsamen Last wird wie die Entschädigungsbeträge, die die Berufsgenossenschaft nach diesem Gesetz zu leisten hat, auf die Unternehmer verteilt, sofern die Vertreterversammlung nicht etwas anderes beschließt. (4) Gilt nach § 130 Abs. 2 Satz 4 als Sitz des Unternehmens Berlin, kann der für die Entschädigung zuständige Unfallversicherungsträger von den anderen sachlich, aber nicht örtlich zuständigen Unfallversicherungsträgern einen Ausgleich verlangen. Die Unfallversicherungsträger regeln das Nähere durch Vereinbarung.
Kurz erklärt
- Die gewerblichen Berufsgenossenschaften können gemeinsam ihre Entschädigungslast tragen und müssen dies genehmigen lassen.
- Eine solche Vereinbarung tritt nur zu Beginn eines Kalenderjahres in Kraft und benötigt die Zustimmung der Vertreterversammlungen.
- Wenn keine Vereinbarung zustande kommt, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine gemeinsame Tragung der Entschädigungslast anordnen.
- Der Anteil der Berufsgenossenschaft an der gemeinsamen Last wird in der Regel auf die Unternehmer verteilt, es sei denn, die Vertreterversammlung beschließt etwas anderes.
- Bei bestimmten Unternehmenssitzen in Berlin kann ein Ausgleich zwischen den Unfallversicherungsträgern gefordert werden.