Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1996
§ 159
§ 159 – Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen
(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten. (2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.
Kurz erklärt
- Der Unfallversicherungsträger stuft Unternehmen nach Gefahrklassen für die Tarifzeit ein.
- Diese Regelung gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.
- Unternehmer müssen Informationen und Unterlagen über ihre betrieblichen Verhältnisse bereitstellen.
- Die Auskunftspflicht der Unternehmer orientiert sich an § 98 des Zehnten Buches.
- Wenn Unternehmer keine Auskunft geben, schätzt der Unfallversicherungsträger die Einstufung selbst.