Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 154

§ 154 – Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen

(1) Berechnungsgrundlage für die Beiträge der kraft Gesetzes versicherten selbständig Tätigen, der kraft Satzung versicherten Unternehmer, Ehegatten und Lebenspartner und der freiwillig Versicherten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist anstelle der Arbeitsentgelte der kraft Satzung bestimmte Jahresarbeitsverdienst (Versicherungssumme). Beginnt oder endet die Versicherung im Laufe eines Kalenderjahres, wird der Beitragsberechnung nur ein entsprechender Teil des Jahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt. Für die Berechnung der Beiträge der freiwillig Versicherten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt § 155 entsprechend. Die Beiträge werden für volle Monate erhoben. (2) Soweit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation für das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen Durchschnittssätze gelten, sind diese maßgebend. Die Satzung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann bestimmen, daß der Beitragsberechnung der Jahresarbeitsverdienst von Versicherten, die nicht als Besatzungsmitglied tätig sind, nur zum Teil zugrunde gelegt wird. (3) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind in den Fällen des § 152 Absatz 3 der für diesen Personenkreis erforderliche Finanzbedarf und das Arbeitsentgelt der Versicherten der Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege.

Kurz erklärt

  • Die Beiträge für selbständig Tätige und freiwillig Versicherte basieren auf einem festgelegten Jahresarbeitsverdienst statt auf Arbeitsentgelten.
  • Bei Beginn oder Ende der Versicherung im Jahr wird nur ein anteiliger Jahresarbeitsverdienst für die Beitragsberechnung verwendet.
  • Die Beiträge werden für volle Monate erhoben.
  • Durchschnittssätze für Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind maßgebend, wenn sie bei der Berufsgenossenschaft gelten.
  • Die Satzung der Berufsgenossenschaft kann festlegen, dass der Jahresarbeitsverdienst von bestimmten Versicherten nur teilweise berücksichtigt wird.