Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 148

§ 148 – Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallversicherung Bund und Bahn

(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamten sind Bundesbeamte. Für die Arbeitnehmer und Auszubildenden gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallversicherung Bund und Bahn die Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen. (3) Oberste Dienstbehörde für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann.

Kurz erklärt

  • Die Unfallversicherung Bund und Bahn hat die rechtliche Fähigkeit, als Dienstherr aufzutreten.
  • Die Beamten der Unfallversicherung gelten als Bundesbeamte.
  • Für Arbeitnehmer und Auszubildende gelten die Regelungen des Bundes.
  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt die Beamten auf Vorschlag des Vorstands.
  • Der Vorstand kann seine Befugnisse teilweise auf den Geschäftsführer übertragen.