§ 147a – Dienstbezüge der Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
(1) Die Dienstbezüge im Dienstordnungsverhältnis oder die vertraglich zu vereinbarende Vergütung der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer oder der Vorsitzenden der Geschäftsführung der gewerblichen Berufsgenossenschaften dürfen die Dienstbezüge der folgenden Besoldungsgruppen nicht übersteigen: col1 5* col2 1 49* col3 46* Gewerbliche Berufsgenossenschaft 1 center 1 col2 col1 middle Höchstgrenze 1 center col3 middle bottom 1 col1 0 Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation 1 col2 Besoldungsgruppe B 6 1 col3 1 col1 0 Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse 1 col2 Besoldungsgruppe B 7 1 col3 1 col1 0 Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution 1 col2 Besoldungsgruppe B 7 1 col3 1 col1 0 Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe 1 col2 Besoldungsgruppe B 7 1 col3 1 col1 0 Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie 1 col2 Besoldungsgruppe B 7 1 col3 1 col1 0 Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege 1 col2 Besoldungsgruppe B 8 1 col3 1 col1 0 Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft 1 col2 Besoldungsgruppe B 8 1 col3 1 col1 0 Berufsgenossenschaft Holz und Metall 1 col2 Besoldungsgruppe B 8 1 col3 1 col1 0 Verwaltungs-Berufsgenossenschaft 1 col2 Besoldungsgruppe B 8 1 col3 top left 50 3 topbot 1 %yes; (2) Für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Besoldungsgruppe B 7 die Besoldungshöchstgrenze. (3) Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer, die Mitglieder einer Geschäftsführung sowie die leitende technische Aufsichtsperson sind jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die Vorsitzende oder der Vorsitzende einer Geschäftsführung. (4) Für vertraglich zu vereinbarende Vergütungen im Sinne des Absatzes 1 ist die Obergrenze das jeweilige Grundgehalt zuzüglich des Familienzuschlags der Stufe 2.
Kurz erklärt
- Die Vergütung von Geschäftsführern und Vorsitzenden der gewerblichen Berufsgenossenschaften darf bestimmte Höchstgrenzen nicht überschreiten.
- Diese Höchstgrenzen sind an verschiedene Besoldungsgruppen (B 6 bis B 8) gebunden, je nach Berufsgenossenschaft.
- Für die Geschäftsführer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gilt die Besoldungsgruppe B 7 als Höchstgrenze.
- Stellvertretende Geschäftsführer und andere Führungskräfte müssen mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger eingestuft werden als die Geschäftsführer.
- Die Obergrenze für vertraglich vereinbarte Vergütungen umfasst das Grundgehalt plus einen Familienzuschlag der Stufe 2.