Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 129

§ 129 – Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich

(1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände, normal normal 1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände a) bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereinen oder normal normal b) bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereinen, normal normal normal alpha normal normal für Haushalte, normal normal für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt, normal normal für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlaßt worden ist, normal normal für Personen, die Leistungen der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung und Aktivierung nach § 11 Absatz 3 des Zwölften Buches erhalten, normal normal für Personen, die nach § 2 Abs.1 Nr. 16 versichert sind, normal normal für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind. normal normal normal arabic (2) (weggefallen) (3) (weggefallen) (4) Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe, normal normal Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie normal normal Unternehmen, die Seefahrt betreiben. normal normal normal arabic Absatz 1 Nummer 1 und 1a gilt nicht für landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 genannten Art.

Kurz erklärt

  • Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind für Unternehmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden zuständig.
  • Dies gilt für Unternehmen, bei denen die Gemeinden die Mehrheit der Kapitalanteile oder Stimmen haben.
  • Auch nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten sind abgedeckt, solange die tarifliche Wochenarbeitszeit nicht überschritten wird.
  • Bestimmte Personengruppen, wie Sozialhilfeempfänger und Pflegepersonen, sind ebenfalls versichert, wenn die Maßnahme von einer Gemeinde veranlasst wurde.
  • Ausgenommen sind Verkehrsunternehmen, Versorgungswerke und bestimmte landwirtschaftliche Unternehmen.