Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 113

§ 113 – Verjährung

Für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 gelten die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Artikel 229 § 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 110 und 111 richtet sich nach bestimmten Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Die Frist beginnt an dem Tag, an dem die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers verbindlich festgestellt wird.
  • Ein entsprechendes Urteil muss rechtskräftig sein, damit die Frist beginnt.
  • Artikel 229 § 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist ebenfalls anwendbar.
  • Die Regelungen sorgen dafür, dass Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht werden müssen.