Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 111

§ 111 – Haftung des Unternehmens

Haben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Liquidatoren einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haften nach Maßgabe des § 110 auch die Vertretenen. Eine nach § 110 bestehende Haftung derjenigen, die den Versicherungsfall verursacht haben, bleibt unberührt. Das Gleiche gilt für Mitglieder des Vorstandes eines nicht rechtsfähigen Vereins mit der Maßgabe, dass sich die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt.

Kurz erklärt

  • Mitglieder von vertretungsberechtigten Organen oder Liquidatoren haften, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Versicherungsfall verursachen.
  • Auch die vertretenen Personen haften in diesem Fall gemäß § 110.
  • Die Haftung der Verursacher bleibt davon unberührt.
  • Für Vorstandsmitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins gilt eine ähnliche Regelung.
  • Die Haftung der Vorstandsmitglieder beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.