Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1996
§ 107
§ 107 – Besonderheiten in der Seefahrt
(1) Bei Unternehmen der Seefahrt gilt § 104 auch für die Ersatzpflicht anderer das Arbeitsentgelt schuldender Personen entsprechend. § 105 gilt für den Lotsen entsprechend. (2) Beim Zusammenstoß mehrerer Seeschiffe von Unternehmen, für die die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zuständig ist, gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht, auch untereinander, der Reeder der dabei beteiligten Fahrzeuge, sonstiger das Arbeitsentgelt schuldender Personen, der Lotsen und der auf den beteiligten Fahrzeugen tätigen Versicherten.
Kurz erklärt
- § 104 gilt auch für Unternehmen der Seefahrt in Bezug auf die Ersatzpflicht von Personen, die Arbeitsentgelt schulden.
- § 105 findet ebenfalls Anwendung auf Lotsen in der Seefahrt.
- Bei Kollisionen mehrerer Seeschiffe, die unter die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation fallen, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht.
- Die Ersatzpflicht betrifft die Reeder der beteiligten Schiffe sowie andere Personen, die Arbeitsentgelt schulden.
- Auch Lotsen und Versicherte, die auf den beteiligten Fahrzeugen arbeiten, sind in die Regelungen einbezogen.