Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 99

§ 99 – Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG

(1) Die Unfallversicherungsträger zahlen die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes in der Regel durch die Deutsche Post AG aus. Die Unfallversicherungsträger können die laufenden Geldleistungen auch an das vom Berechtigten angegebene Geldinstitut überweisen. Im übrigen können die Unfallversicherungsträger Geldleistungen durch die Deutsche Post AG auszahlen lassen. (2) Soweit die Deutsche Post AG laufende Geldleistungen für die Unfallversicherungsträger auszahlt, führt sie auch Arbeiten zur Anpassung der Leistungen durch. Die Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen des Unfallversicherungsträgers. (3) Die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch die Deutsche Post AG umfassen auch die Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Unfallversicherungsträger, insbesondere die Erstellung statistischen Materials und dessen Übermittlung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Verbände der Unfallversicherungsträger. Die Deutsche Post AG kann entsprechende Aufgaben auch zugunsten der Unfallversicherungsträger wahrnehmen, die die laufenden Geldleistungen nicht durch sie auszahlen. (4) Die Unfallversicherungsträger werden von ihrer Verantwortung gegenüber den Berechtigten nicht entbunden. Die Berechtigten sollen Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung oder die Durchführung der Anpassung der von der Deutschen Post AG gezahlten Geldleistungen erheblich sind, unmittelbar der Deutschen Post AG mitteilen. (5) Zur Auszahlung der Geldleistungen erhält die Deutsche Post AG von den Unfallversicherungsträgern monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. (6) Die Deutsche Post AG erhält für ihre Tätigkeit von den Unfallversicherungsträgern eine angemessene Vergütung und auf die Vergütung monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse.

Kurz erklärt

  • Die Unfallversicherungsträger zahlen Geldleistungen in der Regel über die Deutsche Post AG, außer beim Verletzten- und Übergangsgeld.
  • Die Deutsche Post AG kann auch Geldleistungen an ein vom Berechtigten angegebenes Geldinstitut überweisen.
  • Die Deutsche Post AG führt Anpassungsarbeiten für die laufenden Geldleistungen durch und informiert die Berechtigten im Namen der Unfallversicherungsträger.
  • Die Deutsche Post AG übernimmt auch Aufgaben der Unfallversicherungsträger, wie die Erstellung und Übermittlung von statistischem Material.
  • Die Unfallversicherungsträger bleiben verantwortlich und die Berechtigten müssen Änderungen, die die Auszahlung betreffen, der Deutschen Post AG mitteilen.