Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 93

§ 93 – Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer, ihre Ehegatten und Familienangehörigen

(1) Der Jahresarbeitsverdienst der kraft Gesetzes versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer, normal normal im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten und Lebenspartner der landwirtschaftlichen Unternehmer, normal normal regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätigen, normal normal normal arabic beträgt für Versicherungsfälle, die im Jahre 1996 oder früher eingetreten sind, 19 115 Deutsche Mark. Für Versicherungsfälle, die im Jahre 1997 oder später eintreten, wird der in Satz 1 genannte Betrag, erstmalig zum 1. Juli 1997, entsprechend § 95 angepaßt; § 215 Abs. 5 findet keine Anwendung. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft unterrichtet die landwirtschaftlichen Unternehmer über den jeweils geltenden Jahresarbeitsverdienst. (2) Solange die in Absatz 1 genannten Personen Anspruch auf eine Rente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hundert oder mehr haben, erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Beträge um 25 vom Hundert bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 75 vom Hundert, normal normal 50 vom Hundert bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 75 vom Hundert und mehr. normal normal normal arabic Haben Versicherte Anspruch auf mehrere Renten auf unbestimmte Zeit, deren Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 50 erreichen und für die ein Jahresarbeitsverdienst nach dieser Vorschrift festzusetzen ist, bestimmt sich der Jahresarbeitsverdienst nach dem Betrag, der sich aus Satz 1 für die Summe der Vomhundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt. (3) Für die im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitenden Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Hatte der mitarbeitende Familienangehörige im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet, gilt die Vorschrift über den Jahresarbeitsverdienst für Kinder entsprechend. Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollendung des 15. und 18. Lebensjahres entsprechend der Regelung über den Mindestjahresarbeitsverdienst neu festgesetzt. (4) Ist ein vorübergehend unentgeltlich in einem landwirtschaftlichen Unternehmen Beschäftigter in seinem Hauptberuf auch in einem landwirtschaftlichen Unternehmen tätig, gilt als Jahresarbeitsverdienst für diese Beschäftigung der für den Hauptberuf maßgebende Jahresarbeitsverdienst. (5) Die Satzung hat zu bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen die in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Versicherten auf ihren Antrag mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst versichert werden. Die Satzung kann bestimmen, dass die in Absätzen 1 und 2 genannten Beträge um bis zur Hälfte erhöht werden. (6) Für Versicherte im Sinne der Absätze 1 und 3, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 65. Lebensjahr vollendet haben, wird der sich aus Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Jahresarbeitsverdienst verringert. Die Verringerung nach Satz 1 beträgt 65 vom Hundert für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 75. Lebensjahr vollendet haben, normal normal 50 vom Hundert für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 70. Lebensjahr und noch nicht das 75. Lebensjahr vollendet haben, normal normal 35 vom Hundert für die übrigen Versicherten. normal normal normal arabic Für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Anspruch auf vorzeitige Altersrente oder Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der Alterssicherung der Landwirte, normal normal Witwen- oder Witwerrente aus der Alterssicherung der Landwirte wegen Erwerbsminderung, normal normal Überbrückungsgeld aus der Alterssicherung der Landwirte oder normal normal Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit normal normal normal arabic haben, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden; die Verringerung beträgt 35 vom Hundert. (7) Soweit Geldleistungen nach dem Jahresarbeitsverdienst im Sinne des Absatzes 1 berechnet werden, ist der nach Absatz 1 Satz 1 und 2 am 31. Dezember 2001 geltende, in Euro umzurechnende Jahresarbeitsverdienst auf zwei Dezimalstellen aufzurunden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Der Jahresarbeitsverdienst für landwirtschaftliche Unternehmer und deren Partner beträgt für Versicherungsfälle bis 1996 19.115 DM und wird ab 1997 angepasst.
  • Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit erhöhen sich die Beträge um bis zu 50 %, abhängig vom Grad der Minderung.
  • Für mitarbeitende Familienangehörige gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst, wobei spezielle Regelungen für Kinder unter 15 Jahren bestehen.
  • Bei vorübergehend unentgeltlich Beschäftigten wird der Jahresarbeitsverdienst nach dem Hauptberuf berechnet.
  • Versicherte ab 65 Jahren haben einen reduzierten Jahresarbeitsverdienst, wobei die Verringerung je nach Alter variiert.