§ 91 – Neufestsetzung nach Schul- oder Berufsausbildung
(1) Ist der Versicherungsfall während einer Berufsausbildung eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres auf 75 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt von dem Zeitpunkt an, in dem die Berufsausbildung beendet worden ist oder normal drei Jahre, im Fall einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung fünf Jahre, nach Beginn der Berufsausbildung, wenn diese verzögert oder abgebrochen wurde, es sei denn, dass die Berufsausbildung ohne den Versicherungsfall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf genommen hätte. normal arabic (2) Ist der Versicherungsfall während einer Schul- oder Berufsausbildung nach Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst auf 100 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt von dem Zeitpunkt an, in dem die Schul- oder Berufsausbildung beendet worden ist oder normal drei Jahre nach Beginn der Schul- oder Berufsausbildung, wenn diese verzögert oder abgebrochen wurde, es sei denn, dass die Schul- oder Berufsausbildung ohne den Versicherungsfall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf genommen hätte. normal arabic (3) Ist der Versicherungsfall während einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung nach Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst auf 120 Prozent der Bezugsgröße neu festgesetzt von dem Zeitpunkt an, in dem die Hochschul- oder Fachhochschulausbildung beendet worden ist, oder normal fünf Jahre nach Beginn der Hochschul- oder Fachhochschulausbildung, wenn diese verzögert oder abgebrochen wurde, es sei denn, dass die Hochschul- oder Fachhochschulausbildung ohne den Versicherungsfall ebenfalls keinen regelmäßigen Verlauf genommen hätte. normal arabic (4) Für die Neufestsetzung gilt die zum jeweiligen Zeitpunkt maßgebende Bezugsgröße. § 67 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b ist für Übergangszeiten entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Bei einem Versicherungsfall während der Berufsausbildung vor dem 25. Lebensjahr kann der Jahresarbeitsverdienst auf 75 % der Bezugsgröße neu festgesetzt werden.
- Dies gilt ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung oder nach drei Jahren, wenn die Ausbildung verzögert oder abgebrochen wurde.
- Tritt der Versicherungsfall nach dem 30. Lebensjahr während einer Schul- oder Berufsausbildung ein, kann der Jahresarbeitsverdienst auf 100 % der Bezugsgröße neu festgesetzt werden.
- Bei einem Versicherungsfall nach dem 30. Lebensjahr während einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung kann der Jahresarbeitsverdienst auf 120 % der Bezugsgröße neu festgesetzt werden.
- Die Neufestsetzung erfolgt basierend auf der zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Bezugsgröße.