Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 72

§ 72 – Beginn von Renten

(1) Renten an Versicherte werden von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Verletztengeld endet, normal normal der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist. normal normal normal arabic (2) Renten an Hinterbliebene werden vom Todestag an gezahlt. Hinterbliebenenrenten, die auf Antrag geleistet werden, werden vom Beginn des Monats an gezahlt, der der Antragstellung folgt. (3) Die Satzung kann bestimmen, daß für Unternehmer, ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder mitarbeitenden Lebenspartner und für den Unternehmern im Versicherungsschutz Gleichgestellte Rente für die ersten 13 Wochen nach dem sich aus § 46 Abs. 1 ergebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht gezahlt wird. Die Rente beginnt spätestens am Tag nach Ablauf der 13. Woche, sofern Verletztengeld nicht zu zahlen ist. (4) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Renten für Versicherte beginnen am Tag nach dem Ende des Anspruchs auf Verletztengeld oder, wenn kein Anspruch besteht, am Tag des Versicherungsfalls.
  • Hinterbliebenenrenten werden ab dem Todestag gezahlt; bei Antragstellung ab dem Monat nach der Antragstellung.
  • Für Unternehmer und deren mitarbeitende Angehörige kann die Rente in den ersten 13 Wochen nach einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise ausgesetzt werden.
  • Die Rente für diese Personen beginnt spätestens am Tag nach Ablauf der 13. Woche, wenn kein Verletztengeld gezahlt wird.
  • Ein Abschnitt der Satzung wurde gestrichen.