Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 67

§ 67 – Voraussetzungen der Waisenrente

(1) Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben, normal normal Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben. normal normal normal arabic (2) Als Kinder werden auch berücksichtigt Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten Buches), die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren, normal normal Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren oder von ihnen überwiegend unterhalten wurden. normal normal normal arabic (3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, normal normal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder normal normal b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder normal normal c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder normal normal d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. normal normal normal arabic normal normal normal arabic Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz. (4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines Dienstes im Sinne von Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1. (5) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, daß die Waise als Kind angenommen wird.

Kurz erklärt

  • Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine Halbwaisenrente, wenn ein Elternteil noch lebt, und eine Vollwaisenrente, wenn beide Eltern verstorben sind.
  • Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Versicherten leben oder von ihm unterstützt werden, haben ebenfalls Anspruch auf Waisenrente.
  • Die Waisenrente wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, in bestimmten Fällen bis zum 27. Lebensjahr, wenn die Waise in Ausbildung ist oder aus anderen Gründen Unterstützung benötigt.
  • Eine Ausbildung gilt nur, wenn sie mehr als 20 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt, wobei Erkrankungen und Mutterschutzzeiten berücksichtigt werden.
  • Der Anspruch auf Waisenrente bleibt bestehen, auch wenn die Waise als Kind adoptiert wird.