§ 64 – Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten
(1) Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie der Versicherten erhalten Sterbegeld in Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße. (2) Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung werden erstattet, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der Versicherten eingetreten ist und die Versicherten sich dort aus Gründen aufgehalten haben, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen. (3) Das Sterbegeld und die Überführungskosten werden an denjenigen Berechtigten gezahlt, der die Bestattungs- und Überführungskosten trägt. (4) Ist ein Anspruchsberechtigter nach Absatz 1 nicht vorhanden, werden die Bestattungskosten bis zur Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 an denjenigen gezahlt, der diese Kosten trägt.
Kurz erklärt
- Angehörige wie Witwen, Witwer, Kinder und Geschwister erhalten Sterbegeld in Höhe von einem Siebtel der aktuellen Bezugsgröße.
- Überführungskosten zur Bestattungsstätte werden erstattet, wenn der Tod nicht am Wohnort der Versicherten eingetreten ist und der Aufenthalt dort beruflich bedingt war.
- Sterbegeld und Überführungskosten werden an die Person gezahlt, die die Bestattungskosten übernimmt.
- Wenn keine anspruchsberechtigte Person vorhanden ist, werden die Bestattungskosten bis zur Höhe des Sterbegeldes an denjenigen gezahlt, der die Kosten trägt.
- Die Regelungen gelten für verschiedene Angehörige und stellen sicher, dass die finanziellen Belastungen im Todesfall abgedeckt sind.