Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1996
§ 50
§ 50 – Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes
Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes bestimmen sich nach den §§ 66 bis 71 des Neunten Buches, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt; im Übrigen gelten die Vorschriften für das Verletztengeld entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich nach den §§ 66 bis 71 des Neunten Buches.
- Abweichungen von diesen Regelungen sind im Neunten Buch festgelegt.
- Wenn keine abweichenden Regelungen bestehen, gelten die Vorschriften für das Verletztengeld.
- Die Berechnung des Übergangsgeldes erfolgt nach den genannten Paragraphen.
- Es gibt spezifische Vorschriften für die Berechnung des Verletztengeldes, die hier ebenfalls Anwendung finden.