§ 43 – Reisekosten
(1) Die im Zusammenhang mit der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlichen Reisekosten werden nach § 73 des Neunten Buches übernommen. Im Übrigen werden Reisekosten zur Ausführung der Heilbehandlung nach den Absätzen 2 bis 5 übernommen. (2) Zu den Reisekosten gehören Fahr- und Transportkosten, normal normal Verpflegungs- und Übernachtungskosten, normal normal Kosten des Gepäcktransports, normal normal Wegstreckenentschädigung normal normal normal arabic für die Versicherten und für eine wegen des Gesundheitsschadens erforderliche Begleitperson. (3) Reisekosten werden im Regelfall für zwei Familienheimfahrten im Monat oder anstelle von Familienheimfahrten für zwei Fahrten eines Angehörigen zum Aufenthaltsort des Versicherten übernommen. (4) Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt, wenn der Ersatz in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Pflegekraft entstehenden Kosten steht. (5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.
Kurz erklärt
- Reisekosten für medizinische Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben werden übernommen.
- Zu den Reisekosten zählen Fahr-, Transport-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie Gepäcktransport.
- Reisekosten werden in der Regel für zwei Familienheimfahrten pro Monat oder zwei Fahrten eines Angehörigen zum Versicherten übernommen.
- Entgangener Arbeitsverdienst einer Begleitperson wird ersetzt, wenn die Kosten angemessen sind.
- Die genauen Regelungen werden von den Unfallversicherungsträgern in gemeinsamen Richtlinien festgelegt.