§ 40 – Kraftfahrzeughilfe
(1) Kraftfahrzeughilfe wird erbracht, wenn die Versicherten infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. (2) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. (3) Für die Kraftfahrzeughilfe gilt die Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), geändert durch Verordnung vom 30. September 1991 (BGBl. I S. 1950), in der jeweils geltenden Fassung. Diese Verordnung ist bei der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft entsprechend anzuwenden. (4) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage auch einen Zuschuß zahlen, der über demjenigen liegt, der in den §§ 6 und 8 der Verordnung nach Absatz 3 vorgesehen ist. (5) Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.
Kurz erklärt
- Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn Versicherte aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen dauerhaft auf ein Auto angewiesen sind.
- Die Hilfe umfasst die Beschaffung eines Fahrzeugs, spezielle Ausstattungen für Behinderte und die Erlangung eines Führerscheins.
- Es gilt eine spezielle Verordnung zur Kraftfahrzeughilfe, die auch für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Anwendung findet.
- Der Unfallversicherungsträger kann in besonderen Fällen einen höheren Zuschuss gewähren, um finanzielle Notlagen zu vermeiden.
- Die genauen Regelungen werden von den Verbänden der Unfallversicherungsträger in gemeinsamen Richtlinien festgelegt.