Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 27a

§ 27a – Nutzung der Telematikinfrastruktur

(1) Bei der Erbringung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 gelten die §§ 31a, 347, 348 und 374a des Fünften Buches entsprechend, sofern der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist. (2) § 360 des Fünften Buches gilt entsprechend für die Leistungserbinger nach § 27 Absatz 1 sowie die Unfallversicherungsträger, sobald die Verordnung von Leistungen nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 elektronisch erfolgt und der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angebunden ist. (3) § 350a des Fünften Buches gilt entsprechend für Versicherte dieses Buches. (4) § 351 des Fünften Buches gilt entsprechend für den zuständigen Unfallversicherungsträger.

Kurz erklärt

  • Bei Leistungen nach § 27 Absatz 1 gelten bestimmte Paragraphen des Fünften Buches, wenn der Leistungserbringer an die Telematikinfrastruktur angeschlossen ist.
  • § 360 des Fünften Buches ist ebenfalls anwendbar für Leistungserbringer und Unfallversicherungsträger, wenn die Leistung elektronisch erfolgt und der Leistungserbringer angeschlossen ist.
  • § 350a des Fünften Buches gilt für die Versicherten dieses Buches.
  • § 351 des Fünften Buches ist anwendbar für den zuständigen Unfallversicherungsträger.
  • Die genannten Paragraphen regeln spezifische Anforderungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Telematikinfrastruktur.