Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 21

§ 21 – Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten

(1) Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich. (2) Ist bei einer Schule der Unternehmer nicht Schulhoheitsträger, ist auch der Schulhoheitsträger in seinem Zuständigkeitsbereich für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen verantwortlich. Der Schulhoheitsträger ist verpflichtet, im Benehmen mit dem für die Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b zuständigen Unfallversicherungsträger Regelungen über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen im inneren Schulbereich zu treffen. (3) Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen.

Kurz erklärt

  • Der Unternehmer ist verantwortlich für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie für Erste Hilfe.
  • Wenn der Unternehmer nicht der Schulhoheitsträger ist, trägt dieser ebenfalls Verantwortung für die genannten Maßnahmen.
  • Der Schulhoheitsträger muss mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger Regelungen für die Schule treffen.
  • Die Versicherten müssen die Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsgefahren unterstützen.
  • Die Versicherten sind verpflichtet, die Anweisungen des Unternehmers zu befolgen.